Montag, 14. Oktober 2013

Die Pflicht, die Erneuerer zu widerlegen!



بسم الله الرحمن الرحيم

Shaykhul-Islam Ibn Taymiyyah (gest.728H) - rahimahullah - sagte:

"Als einige Leute Imam Ahmad bin Hanbal sagten, dass sie sich unbehaglich dabei fühlten, die Leute zu kritisieren, antwortete er:

"Wenn ich ruhig bleibe, wie wird dann die unwissende Masse die Wahrheit von der Falschheit unterscheiden können?"

(Betreffend) Derjenigen, die ketzerische Schriften einführen, die sich dem Qur'an und der Sunnah entgegenstellen und diejenigen, die in den Angelegenheiten der Anbetung erneuern so ist es verpflichtend, dass sie bloßgestellt werden und dass die Muslime vor ihnen warnen - nach einstimmigem Konses der muslimischen Gelehrten.
Tatsächlich antwortete Imam Ahmad bin Hanbal, als er über eine Person befragt wurde, die fastete, betete und sich selbst in der Moschee zur Anbetung zurückzog, ob sie ihm lieber wäre, als eine Person, die gegen Ahlul-Bid'ah (die Erneuerer) sprach:

"Wenn er fastet und betet und sich selbst zurückzieht, dann tut er dies zu seinem eigenen Nutzen. Wenn er jedoch gegen die Erneuerer spricht, dann tut er dies zum Nutzen der Muslime allgemein und dies ist vortrefflicher."

Daher ist es klar, dass die öffentliche Ablehnung der Erneuerer ein allgemeiner Nutzen für die Muslime ist und es wird als eine der Arten von Jihad auf dem Wege Allahs betrachtet. Denn das Bereinigen der Religion Allahs und sie gegen Angriffe zu verteidigen ist eine kollektive Pflicht - worüber die Gelehrten einstimmig übereingekommen sind.
Denn wenn Allah nicht einige Leute aufstehen ließe, um sich den Erneuerern entgegen zu stellen, würde die Religion unter Schädigung, Verfälschung und Abweichung leiden. Wahrlich ist diese Art der Verfälschung noch gewaltiger als die Verfälschung, die aus dem Sieg der Ungläubigen über die Muslime resultiert. Denn wenn die Ungläubigen die Muslime besiegen so zerstören sie nicht ihre Herzen, noch ihre Religion, außer nach einiger Zeit. Wohingegen die Erneuerer die Herzen von Anfang an verderben.”

Majmoo’ul-Fataawaa [28/231-232]

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